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Satzung des örkk PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Samstag, den 21. Mai 2011 um 18:01 Uhr

Satzung des Ökumenischen Rates der Keltischen Kirchen in Deutschland

 

§ 1 Grundlage, Name und Synonym, Symbol

 

1.1 Die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in Deutschland bilden einen ökumenischen Rat und Zusammenschluss zwecks gemeinsamen Dienst und Verwirklichung der Ökumene im Namen Christi und in Tradition der alten keltischen Kirche.

 

1.2 Sie bekennen sich gemeinsam zum Herrn Jesus Christus, zur heiligen Schrift und den Evangelien als Referenz, zur Ehre des Vaters, des Sohnes und heiligen Geistes.

 

1.3 Der Name des Vereins ist "Ökumenischer Rat der keltischen Kirchen in Deutschland", als Abkürzung und Synonym ist auch ÖRKK gültig.

 

1.4 Als Symbol wird ein stilisiertes keltisches Hochkreuz mit der Abkürzung des Namens benutzt, das weitbekannte Symbol des keltischen Christentums.

 

§ 2 Tätigkeiten und Aufgabe

 

2. 1 Der ÖRKK sieht seine Aufgabe in Erfüllung der Ökumene zwischen den keltischen, insbesondere aber allen christlichen Kirchen und der Förderung deren Zusammenhaltes und -arbeit. Er möchte damit die Allgemeinheit geistig, materiell, sittlich und selbstlos fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Tätigkeiten:

 

2.2 Gegenseitige Information und Pressearbeit in der Öffentlichkeit über unsere Religion und Tradition,

 

2.3 Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten oder Nachfragen zwischen Kirchen und Gemeinden,

 

2.4 Gemeinsame Zusammenarbeit auf allen Ebenen, gemeinsame Interkommunions- und zelebrationsvereinbarungen, gemeinsame Messen und Gebete,

 

2.5 Theologische Grundlagenarbeit, Diskussionen, Forschung und Weitergabe, Bildung und Vermittlung gemeinsamer Standards und Vorgaben.

 

2.6 Delegierung und Durchführung besonderer Aufgaben bei gemeinsamen[UE1] , einstimmigem Auftrag, wie gemeinsame Statements, Kontaktaufnahmen, Teilnehmen an Konventen.

 

2.7 Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Dritten gemäß Beschlüssen des Rates.

 

2.8 Förderung der christlichen Religion und insbesondere der keltischen Tradition und Geschichte.


 

 

§ 3 Interkommunion und Interzelebrationsvereinbarung

 

3.1 Die am ÖRKK teilnehmenden Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, ausgenommen Gastmitglieder und Beobachter, vereinbaren für die Zeit der Mitgliedschaft nachstehende Interkommunions- und Interzelebrationsvereinbarung für ihre Mitglieder.

 

3.2 Allen Mitgliedern der Mitgliedskirchen oder kirchlichen Gemeinden steht es frei an der heiligen Kommunion / Eucharistie / Abendmahl einer der Mitgliedskirchen oder kirchlichen Gemeinden teilzunehmen. Die Teilnahme wird auch durch gegenseitige Besuche und Kontakte, sowie gemeinsame Messen gefördert.

 

3.3 Gemeinsame Messen werden gefördert, eine gemeinsame Zelebration und Spendung der Sakramente oder auch die ausnahmsweise Durchführung eines Sakramentes (z.B. Krankensalbung) im Vertretungsfalle nach Rücksprache wird zwischen den Mitgliedskirchen und kirchlichen Gemeinschaften verbindlich vereinbart.

 

3.4 Weitergehende Übernahmen regionaler oder überregionaler Tätigkeiten oder Vertretungen können nach Rücksprache zwischen einzelnen Mitgliedskirchen oder kirchlichen Gemeinden gesondert vereinbart werden.

 

§ 4 Rechtsform und Sitz

 

4.1 Der ÖRKK besitzt die Rechtsform eines Vereines, eine Eintragung in das Vereinsregister als gemeinnütziger Verein ist vorgesehen und wird angestrebt. Der Sitz des Vereines ist bei Gründung bei der Keltisch-apostolischen Kirche mit Sitz in Wiesbaden bestimmt.

 

§ 5 Gemeinnützigkeit und Zweck

 

5.1 Der "Ökumenische Rat der keltischen Kirchen in Deutschland" mit Sitz in Wiesbaden

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 52 - 54 der Abgabenordnung.

 

5.2 Zweck des Vereins ist die Bildung eines Dachverbandes zwecks Durchführung der Dienste gemäß den in § 2 genannten Aufgaben.

 

5.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.4 Es darf keine Person und keine Mitgliedskirche durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.5 Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder Gastmitglieds werden geleistete Einzahlungen, Umlagen oder Beiträge nicht zurückgezahlt.


§ 6 Mitgliedschaft, Autonomie, Kündigung

 

6.1 Gründungsmitglieder des ÖRKK sind die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften.

 

6.2 Die Aufnahme in den ÖRKK ist von der Leitung einer Kirche, kirchlichen Gemeinschaft oder ggf. einer Einzelperson schriftlich und nachprüfbar zu beantragen. Für eine Aufnahme ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder erkennen diese Satzung an.

 

6.3 Dritte und Einzelmitglieder, die vorerst einen Gast- oder Beobachterstatus beantragen möchten, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder als solches ohne Stimmrecht aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung von §1, Absatz 2 der Satzung.

 

6.4 Alle Mitglieder des ÖRKK bleiben in Bezug auf Bekenntnis und Lehre, in Liturgie und Ordnung, sowie Wahrung und Durchführung ihrer Aufgaben autonom und unabhängig. Der ÖRKK ist weder seinen Mitgliedern oder Dritten gegenüber weisungsberechtigt, noch ist er berechtigt in deren Autonomie einzugreifen oder ohne ausdrückliches Mandat in deren Namen zu handeln. Er beschränkt sich auf die unter §2 aufgeführten Aufgaben.

 

6.5 Die Mitglieder können ihre Zugehörigkeit zum ORKK durch Kündigung ihrer Mitgliedschaft mit 3 Monatsfrist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres schriftlich per Einschreiben beenden. Das Kündigungsschreiben muss den Namen der Person, kirchlichen Gemeinde oder Kirche, Ort und Datum, die Worte "Austritt" oder "Kündigung" in Verbindung mit dem Vereinsnamen des ÖRKK oder dessen Abkürzung sowie die Unterschrift eines vertretungsberechtigten Mitgliedes oder Vorstands enthalten.

 

§7 Organe des ÖRKK

 

7.1 Der ÖRKK besteht aus folgenden Organen

 

a) der Mitgliederversammlung (§ 8) und

 

b) dem gewählten Vorstand (§ 9) und

 

c) der Geschäftsstelle des Rates (§ 10)

.
 

 


 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

8.1 Die Mitgliederversammlung des ORKK besteht aus je 2 dafür entsandten Vertretern der der jeweiligen Mitgliedskirchen. Diese sollten Mitglieder der Leitung der jeweiligen Mitgliedskirche oder kirchlichen Gemeinschaft sein. Jede angeschlossene Kirche oder kirchliche Gemeinschaft besitzt in der Regel in der Mitgliederversammlung also bei Anwesenheit 2 Stimmen. Die Vertreter aller Kirchen bilden zusammen die Mitgliederversammlung.

 

8.2 Die Beobachter und Gastmitglieder können je einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

 

8.3 An den Sitzungen der Mitgliederversammlung können auf Antrag auch weitere Dritte mit Rede- und Vortragsrecht teilnehmen, wenn zuvor die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder in schriftlicher Form vorliegt.

 

8.4 Eine Mitgliederversammlung ist in der Regel jedes dritte Jahr schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 30 Tage vor Sitzungsbeginn einzuberufen, es gilt das Datum des Poststempels. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder anwesend ist und das Einverständnis der fehlenden Mitglieder zur Durchführung eingeholt wurde.

 

8.5 Beschlüsse der Mitglieder werden im Konsens (d.h. einstimmig) gefasst, Beschlüsse die die Interessen fehlender Mitglieder betreffen oder berühren, müssen jenen zur nachträglichen Genehmigung und Kenntnisnahme vorgelegt werden.

 

8.6 Es kann mit einmonatiger Frist eine außerordentliche Sitzung und Mitgliederversammlung des ÖRKK einberufen werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beantragt wird.

 

8.7 Es ist einer oder mehrere Kassenprüfer zu bestellen, der vor jeder Mitgliederversammlung die Kasse und Finanzen des ÖRKK prüft und bei der Mitgliedsversammlung zwecks Entlastung des Vorstandes angehört werden muss.

 

§9 Vorstand

 

9.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vertretern der Mitgliedskirchen und kirchlichen Gemeinschaften für jeweils 3 Jahre einen geschäftsführenden Vorstand, welcher aus drei gleichrangigen Einzelpersonen verschiedener Mitgliedskirchen besteht und möglichst das konfessionelle Spektrum aller Mitglieder abdecken sollte. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

9.2 Aufgabe des Vorstands ist die organisatorische Vertretung des Rates gegenüber Dritten, die Durchführung und Organisation von Beschlüssen und Aufgaben des ÖRKK, die Einberufung und Durchführung von Mitgliedsversammlungen und Mitgliederbetreuung.

 

9.3 Der Vorstand vertritt alle Geschäftsvorgänge, die im Namen und auf Beschluss der Mitgliederversammlung des ÖRKK hin durchgeführt werden, über alle Vorgänge sind stets unmittelbar alle Vorstandsmitglieder und Mitglieder zu informieren. Vertretungsberechtigt sind daher stets je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wenn das fehlende Mitglied mit angemessener Zeitspanne, üblicherweise mindestens 3 Tage, zuvor informiert wurde.

§10 Geschäftsstelle

 

10.1 Die Geschäftsstelle wird fest einer Mitgliedskirche oder kirchlichen Gemeinschaft des ÖRKK durch Beschluss der Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit zugeteilt. Diese muss nicht Mitglied des Vorstands sein, handelt jedoch nur auf dessen Anweisung.

 

10.2 Die Geschäftsstelle ist dem Vorstand unterstellt. Sie führt dessen Anweisungen gewissenhaft und nach besten Wissen und Gewissen durch, sie ist nicht berechtigt ohne ausdrücklichen Auftrag des Vorstands im Namen des Vereines Geschäfte zu tätigen, noch ohne Anweisung des Vorstands gegenüber Mitgliedern oder Außenstehenden besonders zu benennende Tätigkeiten oder Aufnahmen wahrzunehmen.

 

10.3 Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind wie folgt festgelegt:

 

a) Entgegennahme und Weiterleitung von Anfragen aller Art an die Mitglieder und den Vorstand

 

b) Beantworten allgemeiner Anfragen den ÖRKK betreffend
(zum Beispiel über Satzung, Zweck, Sitz, Mitglieder, Kosten, Tätigkeiten)

 

c) Versenden von Nachrichten im Auftrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, Wahrnehmung von Tätigkeiten und Aufträgen im Namen und Auftrag des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

d) Unterhaltung von Web- und Informationsseiten. Diese Tätigkeit kann auch an geeignete Mitglieder delegiert werden.

 

e) Verwaltung der Kasse und der Geldbestände. Jene sind jederzeit dem Vorstand nachzuweisen.

 

f) Anfertigung und Verwaltung von Schriftstücken von und an Dritte.

 

g) Verwaltung der Akten und Verwaltungsunterlagen des Rates, sowie auch Archivierung von Materialien. Auch dies kann an geeignete Dritte delegiert werden.

 

10.4 Der Geschäftsstelle wird durch die Mitgliederversammlung bei Bedarf eine besondere Geschäftsstellenordnung gegeben, diese enthält eine Gliederung von Aufgaben, welche von der Geschäftsstelle autark und ohne Rückfragen erledigt werden können. Es kann bei größerem Umfang ein Geschäftsstellenführer bestellt werden.

 


 

§11 Mitgliedsbeiträge, Gebührenordnung

 

11.1 Der ÖRKK gibt sich bei Bedarf selbst eine Gebührenordnung, in der Mitgliedsbeiträge je nach Größe und Leistungsfähigkeit der Mitglieder und kirchlichen Gemeinden aufgeführt sind.

 

11.2 Festgelegte Mitgliedsbeiträge sind von den Mitgliedern zu Beginn jedes Kalenderjahres auf ein in der Gründungsversammlung zu bestimmendes Konto einzuzahlen.

 

§12 Anfallende Aufwendungen

 

12.1 Anfallende Aufwendungen sind im Verantwortungsbereich jeder Mitgliedskirche und kirchlichen Gemeinschaft von derselben selbst zu übernehmen.

 

12.2 Vorhersehbare Aufwendungen, die im Namen des Rates und damit aller Mitgliedskirchen anfallen, sind gerecht und mit Rücksprache unter jenen schriftlich im Vorfeld aufzuteilen und abzustimmen.

 

12.3 Unvorhersehbare Aufwendungen sind nach dem Verursacherprinzip aufzuteilen, es darf sich jeder je nach Größe und Leistungsfähigkeit des Mitgliedes an den Aufwendungen beteiligen, um die Gemeinschaft zu stärken. Unvermeidbare Aufwendungen, die durch die allgemeine Arbeit der Geschäftsstelle oder des Rates entstehen (z.B. Porto- und Eintragungskosten) sind auf alle Mitglieder umzulegen.

 

§13 Kassenprüfer, Haushaltsplan, Rechnungsjahr

 

13.1 Es ist von der Mitgliederversammlung einer oder mehrere Kassenprüfer zu bestellen, siehe unter Mitgliederversammlung. Jene dürfen nicht dem Vorstand angehören, können aber auch an Außenstehende wie zum Beispiel an Gastmitglieder und Beobachter delegiert werden.

 

13.2 Es wird von der Mitgliederversammlung ein Haushaltsplan für 3 Jahre verabschiedet.

 

13.3 Rechnungsjahr ist Kalenderjahr.

 


 

§14 Satzungsänderungen und Auflösung

 

14.1 Eine Satzungsänderung ist nur mit Ausnahme der im §1, §2 und §3 genannten Punkte mit Zweidrittelmehrheit möglich. Eine Änderung der §§ 1,2  und 3 ist nur im Konsens, also mit einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 

14.2 Eine Auflösung des ÖRKK ist nur im Konsens, also mit einstimmigem Beschluss oder bei Mitgliedermangel durch Aufgabe des letztverbliebenen Mitgliedes möglich.

 

14.3 Wird mit der Auflösung des Vereines nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

14.4 Im Falle der Auflösung soll das verbleibende Vermögen an eine Ökumenische Einrichtung, hier die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen, fallen.

 

§15 Beurkundungen und Protokolle

 

15.1 Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind niederzulegen und von den jeweiligen Versammlungsleitern und Schriftführern zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Arbeitsgruppen und Beiräte.

 

15.2 Sie sind unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Anwesenden anzulegen, ins Reine zu schreiben und dann nebst der Vorlage unterzeichnen zu lassen. Sie werden in den Unterlagen am Sitz des Vereines, üblicherweise der Geschäftsstelle, verwahrt.

 

§16 Schlussbestimmungen

 

16.1 Sollte irgendeine der Bestimmungen in dieser Satzung ungültig sein, so soll sie durch eine solche ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck nahekommt und erfüllt.

 

16.2 Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des Vereines


 

§17 Inkrafttreten

 

17.1 Vorliegende Satzung tritt mit Wirkung vom 13.6.2011 in Kraft

 

Münzenberg , der 13.6.2011

 

 

Unterzeichnet[UE2] :

 

Keltisch-Apostolische Kirche in Deutschland,

Postfach 3561

65025 Wiesbaden

 

 

 

Orthodoxe keltisch germanische Kirche,
vertreten durch den Orden vom Steinberg e.V.,
Leitung: Daniela Pahnke, Kai Günther, Uwe Eckert

Saturnstrasse 1

59067 Hamm

 

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 24. Mai 2011 um 16:28 Uhr
 
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